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Musiker und Steuerrecht - Die gewerbliche Infizierung von Einkünften einer Band als GbR

Die meisten der in der Praxis vorkommenden Musikgruppen aller Musikrichtungen werden als Personengesellschaft in Form der GbR (Gesellschaft bürgerlichen Rechts) geführt. Die Einkunftsart bei Auftritten von Musikgruppen ist dabei grundsätzlich im Rahmen des § 18 EStG (künstlerische Darbietung) anzusiedeln, womit eine Musikgruppe nicht der Gewerbesteuer unterliegt. Aufgrund der Vorschrift des § 15 (3) Nr. 1 EStG werden aber Einkünfte einer Personengesellschaft (und die GbR ist eine solche) zu gewerblichen Einkünften umqualifiziert, wenn die Band neben ihrer hauptsächlichen Auftrittstätigkeit nebenher noch gewerbliche Einkünfte, wie z.B. den Handel einer selbst produzierten CD betreibt. Ein Handel ist nämlich eindeutig eine gewerbliche Betätigung. Musikgruppen als GbR sollten daher mit dem Verkauf von z.B. selbstproduzierten CD vorsichtig sein. Der Bundesfinanzhof hatte mit Urteil vom 11.08.99 entschieden, dass gewerbliche Einnahmen in Höhe von 1,25% der Gesamterlöse unschädlich sind. Übersteigen diese Erlöse aber diese 1,25%-Grenze, so muss damit gerechnet werden, dass bei einer Betriebsprüfung alle Einnahmen, d.h. auch die aus künstlerische Darbietung gewerbesteuerpflichtig werden. Übersteigt der Gewinn der GbR dann den gewerbesteuerlichen Freibetrag von €24.500,00 so fällt unnötigerweise Gewerbesteuer an.

Bands in der Rechtsform der GbR sollten daher auf die Höhe ihrer Erlöse aus eigenen CD-Verkäufen achten. Nicht darunter fallen allerdings die Lizenzen/Tantiemen, die von Plattenfirmen für deren CD-Verkäufe bei Plattenverträgen gezahlt werden, denn dabei handelt es sich um Einnahmen aus Rechtsübertragungen.

Tipp:

Sofern regelmäßig selbst CD produziert und verkauft werden und die Grenze von 1,25% voraussichtlich ausgeschöpft wird, empfiehlt es sich, eine zweite, personengleiche GbR zu gründen, die nur den CD-Handel betreibt. Das sorgt dafür, dass die künstlerischen Auftritte dann nicht gewerblich infiziert werden.

Musiker und die leidige Umsatzsteuer...

von RA Schulze Rossbach Berlin Tel.: 030/85 72 60 11

Nachdem ich in meinem Buch "Das AMA Musikerrecht" (AMA- Verlag) auf die Besonderheit des §12 Abs.2 Nr.7 Umsatzsteuergesetz (UStG) hingewiesen habe, der Musikern die Möglichkeit eröffnet, nur 7% Umsatzsteuer auf ihre Leistungen zu berechnen, sehe ich mich aufgrund eines Hinweises eines Lesers veranlasst, hier die Problematik weiter zu erläutern. Vorab möchte ich - wie bereits in meinem Buch - den Vorteil erläutern, der sich dann ergibt, wenn ein Musiker einem Veranstalter für seine Leistung nur 7% Umsatzsteuer berechnet. Da die meisten Ausgaben eines Musikers mit 19% Umsatzsteuer belastet sind (man denke nur an den Kauf von Instrumenten, Verstärkern oder Fahrzeugkosten), kann die gezahlte Umsatzsteuer als sogenannte Vorsteuer von der vereinnahmten Umsatzsteuer abgezogen werden. Wenn aber nur 7% Umsatzsteuer vereinnahmt werden, andererseits die Ausgaben mit 19% belastet sind, würde es dann, wenn das Privileg des §12 Abs.2 Nr.7 UStG anwendbar wäre, zumeist zu einer geringen Zahlung von Umsatzsteuer an das Finanzamt kommen.

Nachdem ich in den vielen Jahren meiner Tätigkeit weit überwiegend für Musiker tätig gewesen bin, die konzertant tätig sind, in steuerrechtlicher Hinsicht sogar ausnahmslos, habe ich in meinem Buch auf die Besonderheit etwa der Alleinunterhalter oder der Coverbands keine Rücksicht genommen. Tatsächlich differenziert der Bundesfinanzhof (BFH) bei der Beurteilung der Frage, ob das Privileg des o.a. Gesetzes beansprucht werden kann, aber danach, ob etwa eine Band eine konzertante Veranstaltung durchgeführt oder nur als Dienstleister (etwa zur Belebung des Bierkonsums...) engagiert wird. Der BFH geht als höchstes Finanzgericht davon aus, dass nur dann, wenn ein Musiker dem Publikum, das durch Ticketverkauf vertraglich der Band verbunden ist, als selbständiger Unternehmer gegenübersteht, er berechtigt ist nur 7% Umsatzsteuer berechnen kann und darf. Dies bedeutet, dass nur im Fall von Konzerten dies Privileg beansprucht werden kann.

Anders sieht der BFH es an, wenn z.B. ein Alleinunterhalter für die Unterhaltung von Gästen engagiert wird. Durch ein solches Engagement soll nur gegenüber dem Auftraggeber eine vertragliche Beziehung bestehen, der den Konzertcharakter, der von der Maßgabe des §12 UStG privilegiert werden soll, ausschließt. Entsprechend wird man dies für Club- Auftritte sehen müssen, bei denen eine Band weit überwiegend, wenn nicht ausschließlich zum Zweck engagiert wird, das Publikum zwar auch zu unterhalten, letztlich aber nur, um die Attraktivität des Clubs zu erhöhen und den Getränkeumsatz anzukurbeln.

Auch wenn man hiergegen grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedenken haben könnte, weil Musiker ungleich behandelt werden, habe ich aber Zweifel, ob das alleinige Rechtsmittel etwa einer Verfassungsbeschwerde hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Immerhin ist nur ein verschwindend geringer Anteil von Verfassungsbeschwerden überhaupt vom Bundesverfassungsgericht angenommen worden, wobei von den wenigen angenommenen Beschwerden zudem auch nur sehr wenige erfolgreich waren. Zum anderen kann man durchaus der Ansicht sein, dass es gerechtfertigt sei, Musiker unterschiedlich zu behandeln. So veranlasst einen Konzertbesucher regelmäßig ein unmittelbares Interesse dazu, sich ein Ticket für ein Konzert zu kaufen, da er eine spezifische musikalische Darbietung erleben will. Dagegen muss etwa der Gast einer Gartenparty oder Hochzeit den Musiker, den der Gastgeber engagiert hat, schlicht hinnehmen, und zwar selbst dann, wenn er an der Darbietung gar kein Interesse hat. Daß dies auch für Clubs gilt, in denen Bands das gängige Hitparadenprogramm oder Oldies spielen, bedarf wohl keiner Erläuterung.

Alleinunterhalter und Cover- Bands sind daher letztlich gezwungen, stets 19% Umsatzsteuer zu berechnen. Etwas anderes gilt nur für Oldies- Bands, wenn sie etwa im Rahmen einer "Paketveranstaltung" (z.B. "Lange Nacht der Oldies") ein Konzert geben, da dann wiederum die Zuhörer ja gerade wegen des Konzerts erscheinen.

Notnagel

Der Notnagel für eine kleine Band ist, Belege zu sammeln, dass man dauerhaft keinen Gewinn erzielt und auch nicht erzielen möchte. Ausgaben für Proberaum, Fahrtkosten, CD-Pressungen, Studiosessions, Abschreibungen für Instrumente usw. übersteigen ja schnell die Einnahmen, wenn man nur für Aufwandsentschädigung und eine Kiste Bier unterwegs ist.

Wenn man das Finanzamt überzeugen kann, dass man keine Gewinnerzielungsabsicht hat, gilt man nicht als Unternehmer und auch die Einnahmen aus solcher Tätigkeit sind steuerlich nicht relevant (=müssen nirgendwo angegeben werden). Es ist aber ganz wichtig, seine Belege für die Ausgabe über Jahre hinweg gut aufzubewahren, für den Fall das das Finanzamt aufmuckt.

Liebhaberei

Das Erwirtschaften von Verlusten im Rahmen einer selbstständigen Tätigkeit ist sicherlich nicht unbedingt erstrebenswert und in den meisten Fällen auch nicht anvisierter Sinn und Zweck. Besonders bei nebenberuflicher selbstständiger Tätigkeit, wie beispielsweise als Onlinehändler, werden längere Verlustphasen aber oft nicht so ernst gesehen, insbesondere wenn die Einkünfte aus dem Hauptberuf zur Finanzierung des Lebensunterhaltes ausreichen. Umso wichtiger ist in diesem Zusammenhang die Möglichkeit der steuerlichen Anrechnung der Verluste auf andere positive Einkünfte und damit die finanzielle Entlastung des Steuerpflichtigen durch eine Senkung der Steuerlast.

Werden jedoch über einen langen Zeitraum im Nebengewerbe ausschließlich Verluste produziert, unterstellt das Finanzamt immer häufiger Liebhaberei. Das bedeutet für den Steuerpflichtigen, dass er entstehende Verluste nicht mehr steuermindernd auf seine anderen Einkunftsarten anrechnen kann und damit der vormals bestehende steuerliche Vorteil entfällt.

Andererseits kann man in letzter Zeit sehr häufig beobachten, dass Finanzämter gerade bei Aktivitäten im Internet eine gewerbliche Tätigkeit unterstellen und eine Liebhaberei verneinen.

Die Liebhaberei kann man also aus zwei unterschiedlichen Perspektiven sehen:

Das Finanzamt unterstellt dem Unternehmer, dass eine Liebhaberei vorliegt.

Folge: Die gesamte Tätigkeit wird in den Privatbereich verlegt und Verluste können nicht mehr geltend gemacht werden. Das Finanzamt unterstellt einer Privatperson, dass sie eine gewerbliche Tätigkeit betreibt und dass keine Liebhaberei vorliegt. Folge: Alle Einkünfte (Verluste/Gewinne) sind steuerlich zu erfassen. Es lieft eine unternehmerische Tätigkeit vor. Die steuerlichen Pflichten (Steuererklärung, Steuern zahlen) sind zu erfüllen. Zunächst muss man für die Beurteilung beider Varianten die Eigenschaften der Liebhaberei kurz betrachten.

Woran erkennt man eine Liebhaberei unter steuerlichen Gesichtspunkten?

Die Liebhaberei liegt vor, wenn:

  • ein Unternehmen nicht nach allgemeinen betriebswirtschaftlichen Grundsätzen arbeitet (Tätigkeit nur aus persönlichen Gründen und Neigungen) und er nach seiner Wesensart und nach der Art der Bewirtschaftung über die gesamte Lebensdauer des Unternehmens kein Gewinn erzielt wird (der so genannte Totalgewinn ist negativ). Der Totalgewinn ergibt sich als Summe aller Gewinne und Verluste der einzelnen Jahre (keine nachhaltigen Gewinne).

Fehlende Gewinnerzielungsabsicht und Totalgewinn

Um die selbstständige Tätigkeit steuerlich berücksichtigen zu können, wird grundsätzlich unterstellt, dass diese Tätigkeit darauf ausgerichtet und auch dafür geeignet ist, auf lange Sicht Gewinne oder Überschüsse zu produzieren. Wichtig ist also die Gewinnerzielungsabsicht, die der Steuerpflichtige mit seiner Tätigkeit verfolgt. Dabei sollte man beachten, dass sich der Gewinn unter Abzug der Kosten und Aufwendungen ergibt. Die bloße Absicht, Einnahmen oder Umsatz zu erzielen, ist hier also nicht ausreichend.

Aber besonders in Phasen hoher betrieblicher Investitionen und geringer Umsätze, die meist typisch für die ersten Jahre nach Gründung oder Tätigkeitsaufnahme sind, werden oft Verluste angehäuft, die nach außen hin den Anschein erwecken könnten, dass es an der Gewinnerzielungsabsicht des Steuerpflichtigen mangele.

Wichtig für das Finanzamt ist in diesem Zusammenhang, dass der prognostizierte Totalgewinn des Betriebes positiv ausfällt. Gemeint ist hier ein positives Gesamtergebnis des Betriebes von der Gründung bis zur Veräußerung oder Liquidation und umfasst alle in diesem Zeitraum anfallenden Kosten und Erlöse. Werden also betriebswirtschaftlich sinnvolle Investitionen getätigt und kann ein auf lange Sicht positiver Totalgewinn unter Berücksichtigung der Marktgegebenheiten prognostiziert werden, besteht kein Grund an der Gewinnerzielungsabsicht des Unternehmers zu zweifeln.

Anders kann es sich aber in lang andauernden Verlustphasen verhalten, auch wenn vorher Gewinne erwirtschaftet wurden, die allein schon einen positiven Totalgewinn des Betriebes bedeuten. Unterbleiben wirtschaftlich sinnvolle und notwendige Maßnahmen, die der negativen betrieblichen Entwicklung entgegenwirken, liegt der Verdacht nahe, dass die beschriebene Gewinnerzielungsabsicht für den Unternehmer in den Hintergrund getreten ist. Eher sind dann die Gründe für die Unternehmensfortführung in seinem persönlichen Bereich zu vermuten. Die bisher erwirtschafteten Gewinne und der positive Totalgewinn zählen ab diesem Zeitpunkt nicht mehr, relevant für das Finanzamt ist allein die entfallene Gewinnerzielungsabsicht.

Es lässt sich also festhalten, dass hauptsächlich hohe erwirtschaftete Verluste und lange Phasen mit negativen Einkünften in der selbständigen Tätigkeit die Aufmerksamkeit des Finanzamtes erregen. Sie können Indizien für die fehlende Gewinnerzielungsabsicht des Unternehmers sein.

Das Finanzamt spricht in diesem Fall von der so genannten Liebhaberei. Die Verlust bringende Tätigkeit wird dabei aus Gründen fortgeführt, die in der persönlichen Lebensführung des Unternehmers zu suchen sind oder in dessen persönlichen Neigungen begründet liegen. Auch die Motivation der Erlangung bestimmter wirtschaftlicher Vorteile außerhalb der Einkunftssphäre lassen die Gewinnerzielungsabsicht der Tätigkeit in den Hintergrund treten.

Sehr oft werden beispielsweise alte Handwerksbetriebe trotz langjähriger Verlustphasen und hoch technologisierte Konkurrenten fortgeführt, damit diese später einmal vom eigenen Nachwuchs übernommen werden können. Hier stehen nicht die Gewinne im Vordergrund, sondern die Familientradition. Ähnlich verhält es sich auch mit einer Betriebsfortführung aus ideologischen Gründen oder gesellschaftlichen Vorteilen, wie beispielsweise das gehobene soziale Ansehen, das mit dem Beruf des Rechtsanwalts einhergeht. Werden diese persönlichen Beweggründe durch äußere Hinweise belegt, wird die Tätigkeit vom Finanzamt steuerlich als Liebhaberei eingestuft und die daraus resultierenden Verluste werden nicht mehr steuermindernd anerkannt.

Indizien für eine Liebhaberei

Das Problem für das Finanzamt beim Unterstellen von Liebhaberei ergibt sich aus dem Nachweis der entfallenen Gewinnerzielungsabsicht und der Tätigkeitsausübung aus persönlichen Motiven und Neigungen – dies sind subjektive Kriterien für Liebhaberei, die nach außen nur durch objektive Indizien nachgewiesen werden können. Das Finanzamt prüft deshalb im Verdachtsfall genau die Art der selbstständigen Tätigkeit und die betriebswirtschaftliche Unternehmensführung.

Der Verdacht auf Liebhaberei wird dabei insbesondere durch folgende Punkte erhärtet:

  • Das persönliche Hobby wird zum Beruf gemacht. Hier besteht die Schwierigkeit darin, dass der Steuerpflichtige

nachweisen muss, dass er mit seiner Tätigkeit auch auf Dauer Gewinne erzielen kann.

  • Es fehlen notwendige Fachkenntnisse, besonders in technischen Bereichen.
  • Es handelt sich um eine nebenberufliche selbstständige Tätigkeit. Meist kann dem Nebenberuf aufgrund der hauptberuflichen Belastungen dann nur mit vermindertem persönlichem Einsatz nachgegangen werden. Andere hohe Einkünfte gleichen die nebenberuflichen Verluste aus.
  • Die betriebswirtschaftliche Geschäftsführung weist grobe Mängel auf oder fehlt ganz.
  • Es wird beispielsweise weder Marketing noch Marktanalyse betrieben
  • In Zeiten längerer Verlustperioden unterbleiben betriebswirtschaftlich notwendige und sinnvolle Umstrukturierungen,

um den Verlusten entgegenzuwirken.

  • Dazu gehört auch, dass im Ernstfall der Betrieb aufgegeben werden muss, wenn sich abzeichnet, dass Gewinne auf Dauer nicht mehr erwirtschaftet werden können.
  • Es werden erhebliche Überinvestitionen getätigt oder übermäßig hohe Anlaufverluste produziert, was trotz späterer Gewinne zu einem

negativen Totalgewinn führt.

Beispielfälle für Liebhaberei

Besonders kritisch werden Verluste aus einer selbstständigen Tätigkeit geprüft, die eng mit der persönlichen Freizeitgestaltung, Sport, Hobby oder Urlaub verbunden ist. Wird diese Tätigkeit zusätzlich nebenberuflich und in der eigenen Wohnung ausgeübt, besteht kaum eine Chance, der Einstufung als Liebhaberei zu entgehen.

Die sehr kostenintensive gewerbliche Pferdezucht wird deshalb in den meisten Fällen vom Finanzamt als Liebhaberei angesehen. Ähnlich verhält es sich mit der gewerblichen Verpachtung und Vermietung von einzelnen Motorbooten, Segelyachten oder Wohnmobilen, besonders wenn diese zum Teil privat genutzt werden.

Auch Fotografen, Journalisten, Schriftsteller und Künstler haben es meist schwer, ihre Tätigkeit als steuerlich relevant zu verkaufen. Bei ihnen ist typischerweise zu erwarten, dass positive Einkünfte erst nach einer langen, Verlust bringenden Anlaufphase erzielt werden. Bleibt der prognostizierte Totalgewinn auch nach längerer künstlerischer Betätigung negativ, so fällt die Tätigkeit ab dem Zeitpunkt in den Bereich der Liebhaberei. Sind dagegen stetig steigende Einnahmen zu verzeichnen, kann davon ausgegangen werden, dass in absehbarer Zeit ein positiver Totalgewinn erzielt werden und die Tätigkeit weiter als steuerlich relevant behandelt werden kann. Da persönlichen Passionen meist ohne große Rücksicht auf Geld- und Zeitaufwand nachgegangen wird, können demgegenüber erkennbare Bemühungen des Künstlers, betriebswirtschaftlich nicht notwendige Kosten zu vermeiden auch als Indiz für die Gewinnerzielungsabsicht und damit die Gewerblichkeit gewertet werden.

Das Finanzamt unterstellt dem Unternehmer, dass eine Liebhaberei vorliegt.

Will man dem Finanzamt gegenüber den Vorwurf und Verdacht der Liebhaberei entkräften, ist dies am ehesten durch die Erzielung von zwischenzeitlichen Gewinnen möglich. Da der eigene Umsatz meist nur mit hohem Aufwand in kurzer Zeit zu steigern ist, sollte man besonders ein Auge auf die Kostenseite und hier vor allem auf die nicht auszahlungswirksamen Aufwendungen haben. Wechseln Sie beispielsweise die Abschreibungsmethode. Analysieren Sie Verluste und deren Ursachen und Dokumentieren Sie dem Finanzamt gegenüber Ihre Reaktionen und die eingeleiteten Maßnahmen. Auch sollte immer der positive Totalgewinn des Betriebes nicht vergessen werden. Erstellen Sie regelmäßig betriebswirtschaftliche Konzeptionen und Planungen über die weitere Entwicklung ihrer Unternehmung unter Beachtung der Markt- und Konkurrenzsituation. Sind langfristig keine Gewinne mehr erzielbar heißt das aber auch, dass Sie Ihre Tätigkeit aufgeben müssen.

Das Finanzamt unterstellt einer Privatperson, dass sie eine gewerbliche Tätigkeit betreibt und dass keine Liebhaberei vorliegt.

Gerade im Zeitalter von eBay und Co. ergibt sich schnell die Frage nach der Gewerblichkeit der Tätigkeit. Die Abgrenzung ist hier erschwert, weil neben haupt- und nebenberuflichen Händlern auch viele Verkäufer und Käufer im Rahmen ihres Hobbys (z.B. Briefmarken- oder Münzsammler) in Erscheinung treten. Man darf auch nicht vergessen, dass gerade diese „Sammler- und Jäger“ ehemals bei eBay den Grundstein gelegt haben. Die Finanzämter sind angehalten bei vorliegen bestimmter Kriterien, beim Handel über eBay sind es die Anzahl der Bewertungen und der Umsatz, davon auszugehen, dass eine gewerbliche Tätigkeit vorliegt. Vermehrt werden Steuerpflichtige angeschrieben und aufgefordert ihre Einkünfte anzugeben.

Hier bedarf es einer sauberen Abgrenzung zwischen Liebhaberei und Gewerblichkeit anhand der oben genannten objektiven Kriterien und Indizien.

Eine Einstufung als Liebhaberei bringt in vielen Fällen auch Vorteile mit sich. Werden gelegentlich Gewinne erzielt, so bleiben diese unversteuert. Man sollte aber beachten, dass dauerhaft positive Einkünfte als Hinweis auf Gewinnerzielungsabsicht und damit Gewerblichkeit gewertet werden. Auch verbleiben die eingesetzten Gegenstände bei der Liebhaberei im Privatvermögen und die spätere Veräußerung damit steuerfrei. Dies kann bei Grundstücken und Gebäuden mit hoher Wertsteigerung von nicht unerheblicher Bedeutung sein. Des Weiteren sind komplizierte regelmäßige Gewinnermittlungen und aufwendige Steuererklärungen wie im Gewerbebetrieb nicht notwendig.

Fazit

Egal, ob dass Finanzamt die Einkünfte als Liebhaberei oder als gewerblich einstuft. Wenn der Steuerpflichtige Grund zur Annahme hat, dass die Einordnung falsch ist, so sollte er strukturiert anhand der zuvor beschriebenen objektiven Grundsätze gegen die Entscheidung angehen. Auch das Finanzamt ist hier an die gesetzlichen Rahmenbedingungen gebunden. Die Grenzen zwischen Subjektivität und Objektivität verschwimmen aber gerade bei der Liebhaberei allzu oft.

Umsatzsteuerliche Sichtweise

Alle zuvor genannten Ausführungen gelten ausschließlich für die einkommensteuerliche Einordnung der Liebhaberei. Umsatzsteuerlich kann sich hier ein ganz anderes Bild ergeben.

Umsatzsteuerpflichtig ist jeder Unternehmer im Sinne des Umsatzsteuergesetzes. Unternehmer ist man, wenn man eine nachhaltige selbständige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen ausübt. Hier kommt es in Abgrenzung zur einkommensteuerlichen Sicht nicht auf den Gewinn sondern auf die Einnahmen an. Als grundsätzlich unterliegen also auch Verlustgeschäfte der Umsatzsteuer. Ein Liebhaberei-Unternehmen kann einkommensteuerlich irrelevant und umsatzsteuerlich relevant sein.

Grundsätze eines umsatzsteuerlichen Unternehmers:

(siehe § 2 UStG - Unternehmer)

  • Selbständigkeit – arbeiten auf eigene Rechnung und eigene Verantwortung.
  • Nachhaltigkeit – grundsätzlich eine auf Dauer angelegte Tätigkeit, d. h. mehrjährige Tätigkeit, planmäßiges Handeln, auf Wiederholung angelegte Tätigkeit, Ausführung von mehr als nur einem Umsatz oder Auftreten wie ein Händler.
  • Eine nicht nachhaltige Tätigkeit und damit auch kein umsatzsteuerlicher Unternehmer liegt vor, wenn beispielsweise ein Münz- oder Briefmarkensammler, der aus privaten Neigung sammelt, Einzelstücke veräußert (wegtauscht), die Sammlung teilweise umschichtet oder die Sammlung ganz oder teilweise veräußert. Dieser Sammler muss keine Umsatzsteuer an das Finanzamt zahlen.

Fragen und Antworten

Hallo,

ich spiele seit einiger Zeit mit 3 anderen Freunden in einer Band. Mittlerweile spielen wir auch gelegentlich in entfernteren Regionen und die Kosten für Benzin, Verpflegung und so weiter werden immer größer. Da bietet es sich doch an sich für diesen Auftritt bezahlen zu lassen um wenigstens die Kosten zu decken.

Nun meine Fragen:

  • Darf ich das denn überhaupt,
    • Natürlich darfst Du das.
  • oder muss ich meine Band als Gewerbe anmelden?
    • Musst Du nicht. Es reicht normalerweise wenn jedes Bandmitglied die Einnahmen selber über die Steuererklärung aufführt. bzw. versteuert. Ist sogar empfehlenswert. Weil...
  • Gibt es noch irgendwelche anderen Regelungen für Hobbymusiker?
    • Es gibt den sogenannten Hobby- Liebhaber oder Liebhaberparagraphen. Wenn Du ein Gewerbe anmeldest und damit langfristig keinen Gewinn einfährst (also möglichst auch soviel, dass Du mal irgendwann zumindestens etwas an Steuern zahlst), dann sagt das FA irgendwann, dass es nur Liebhaberei ist und macht Dir den laden dicht, teilweise mit verheerenden Folgen.
  • Wenn es schon unvermeidlich ist eine Rechtsform zu gründen, welche sollte es sein?
    • Hier bietet sich defakto nur die GbR an. Oder eben ein Einzelnunternehmen... GmbH oder andere Rechtsformen lohnen sich fast nie. Da muss schon richtig Kohle fließen, als dass sich das läuft. Über Ltd braucht ihr garnicht erst nachdenken. Das bringt mehr Stress mit sich als Nutzen.
  • Müssen alle Bandmitglieder Mitglieder dieser werden?
    • Nein ein Einzelunternehmen ist auch möglich. Also sprich: einem "gehört" das Unternehmen "Band" und diese Person zahlt die anderen aus. Kann Vorteile haben, wenn die Belegschaft oft wechselt.
  • Gilt diese Firma dann als Nebenjob?
    • Nein.
  • Darf mir mein Arbeitgeber verbieten weiter mit dieser Band Musik zu machen da ich einen 2ten „Job“ habe?
    • Solange das nicht anders im Arbeitsvertrag geregelt und die Band Deinen Job nicht beeinträchtig normalerweise nein.
  • Darf ich einen Onlineshop mit Fanartikel auf unserer Homepage betreiben? Wenn er nicht einmal 100 euro Umsatz im Monat erzielt?
    • Darfst Du. DANN musst Du aber so weit ich weiß ein Gewerbe anmelden, weil das dann eine Verkaufstätigkeit und keine freiberuflich ausgeführte Tätigkeit ist (da bin ich mir aber nicht sicher, am besten nochmal erkundigen). Umsatz ist da letztlich egal. Es zählt hier die Tätigkeit als solches.
  • Muss ich Umsatzsteuer abtreten?
    • Zahlen MUSST Du erst ab 17.500 Euro Jahresumsatz. Zahlen DARFST Du es auch schon vorher. Freiwillig zahlen macht zB dann Sinn, wenn viele Anschaffungen gemacht werden. Wenn sich der Drummer für 10.000 Euro sein Traumset hinstellt bekommt er die Umsatzsteuer (immerhin 1.900 Kröten) nämlich zurückerstattet. Das macht aber natürlich nur Sinn, wenn langfristig auch Gewinne eingefahren werden sonst legt man natürlich drauf. Kommt auch etwas drauf an wo man hauptsächlich auftritt. Bei gewerblichen Veranstaltern ist das egal. Die bekommen (wie oben beschrieben) die Umsatzsteuer wieder. Daher ist es ihnen egal (bzw meistens wird es sogar noch gerne gesehen, wenn die Band vorsteuerabzugsberechtigt ist (Rechnungen mit Mehrwertsteuer ausstellen kann) wegen der Vorsteuer - siehe unten). Bei privaten Veranstaltern verkehrt sich das natürlich ins Gegenteil. Der Veranstalter zahllt unterm strich 19% mehr bzw ihr habt 19% weniger Gewinn...
      • Beispiel
      • Vorsteuerabzugsberechtigte Band
        • Gage: 1000 Euro netteo pro Gig
        • Der gewerbliche Veranstalter zahlt 1190 Euro. 190 Euro bekommt er vom Finanzamt wieder er zahlt also 1000 nur die Euro. Die Band nimmt 1190 Euro ein und gibt die 190 Euro ans Finanzamt weiter. Hat also 1000 Euro Umsatz eingenommen.
        • Der private Veranstalter zahlt auch 1190 Euro, kann sie die 190 Euro aber NICHT vom finanzamt wiederholen, zahlt also insgesamt 1190 Euro. Die Band reicht die wieder die Umsatzsteuer weiter und hat unterm Strich 1000 Euro Umsatz gemacht.
      • Nicht Vorsteuerabzugsberechtigte Band
        • Gage: 1000 Euro pro Gig.
        • Der gewerbliche Veranstalter zahlt 1000 Euro als umsatzsteuer freie Ausgaben. Vom Finanzamt bekommt er nix wieder er zahlt aber nur 1000. Die Band nimmt 1000 Euro ein und hat diese 1000 Euro als Umsatz.

Der private Veranstalter zahlt auch 1000 Euro, muss aber in diesem Fall keine Mehrwertsteuer zahlen. Das heißt die Band hat 1000 Euro eingenommen und der VA hat 1000 Euro ausgegeben.

  • Wie man sieht hat der private Veranstalter bei einer gleichteuren

Band 190 Euro gespart.

  • Wie trete ich falls notwendig diese ab?
    • Über die Vorsteuerranmeldung. In der Regel wird das Geld vom Finanzamt einfach eingezogen. Unternehme müssen die Umsatzsteuer quasi VORHER zahlen. Deswegen lieben sie eigentlich auch Rechnungen mit Mehrwertsteuer, weil das die Vorsteuer drückt...
  • Wenn wir eine Gage bei einem Konzert bekommen muss ich dafür Mehrwertsteuer abtreten?
    • (Siehe oben). Wenn Ihr einmal vorsteuerabzugsberechtigt seid: Ja, dann MÜSST Ihr die Steuern abführen.
  • Darf ich Instrumente oder deren Zubehör von der Steuer absetzen?
    • Klar, WENN ihr ein Gewerbe gegründet habt könnt Ihr ALLES absetzen. Von der Burgerkingrechnung auf dem Weg zum Gig über Instrumente Fahrtkosten bis hin zu den Telefonkosten. ABER: BITTE UNBEDINGT DEN LIEBHABERPARAGRAPHEN BEDENKEN!!!!! Da fallen Musiker SEHR drauf rein. Sie setzen alles ab. Kriegen oft sogar vom Finanzamt Geld (Umsatzsteuer) zurück, weil sie letztlich nur steuerlichen Verlust machen. Sie nehmen zwar munter Geld ein, kaufen immer munter neue Instrumente und Equipment, schreiben somit niemals schwarze Zahlen. Aber irgendwann wird das Finanzamt kommen und sagen: "Ihr betreibt ja nur Liebhaberei" und dann kann es passieren, dass man die gesamte Umsatzsteuer wieder zurückzahlen muss. Und das sind dann oft fünfstellige Beträge. Und das hat vielen Leuten finanziell schon das Genick gebrochen.
  • Wenn ich eine Liste führe über Einnahmen und Ausgaben und am Ende ein Verlust bzw. Gewinn erwirtschaftet wurde was geschieht dann?
    • Nix... Dann hast Du halt Verlust gemacht und zahlst keine Steuern.
  • Muss ich eine Steuererklärung abgeben?
    • Als Privatmann: Nein
    • Als Privatmann mit Nebeneinkünften: Grundsätzlich Ja
    • Als Gewerbetreibender: Grundsätzlich Ja

Den besten Tipp, den man Euch geben kann: GEHT ZUM STEUERBERATER!!! Zumindestens einmal für eine Ersteberatung und für die Fimengründugn (da kann man viel falsch machen). Ich in zwar selbstständig und kann ein paar Tipps geben aber ich kann da wirklich einen Steuerberater nicht ersetzen.

Man sollte sich das mit der Band-GbR SEHR gut überlegen...

Einfach zu merkende Grundregel:

Ein Gewerbe ist schnell eröffnet aber nur mit hohem Aufwand wieder geschlossen!!!

Rechnung / Quittung

Warum wollt/sollt/müsst ihr denn überhaupt eine "Rechnung" stellen? Wenn ihr nicht umsatzsteuerpflichtig seid, hat eine "Rechnung" iSd UStG für den Rechnungsempfänger doch gar keinen Sinn. Da er keine USt an euch gezahlt hat, kann er auch keine beim FA geltend machen.

Für die Berücksichtigung als Werbungskosten/Betriebsausgaben im Rahmen der Einkommensteuer genügt ein bloße "Quittung", nach dem Motte "... bestätige Betrag X dankend erhalten zu haben." Fertig.

Für die Frage der Umsatzsteuerpflicht: Unternehmer iSd UStG sind grundsätzlich umsatzsteuerpflichtig. Für den Begriff des "Unternehmers" reicht es auch aus, wenn man keine Gewinnerzeilungsabsicht hat, siehe § 2 Abs.1 UStG. Als Band liegt man daher meist in der sogen. Kleinunternehmerregelung, d.h. Umsätze die ein Unternehmer (=Band) unterhalb einer gewissen Grenze macht sind umsatzsteuerfrei. Bitte beachten: Unternehmer iSd §2 UStG != Gewerbetreibender !=

                Kaufmann != Unterehmer iSd §14 BGB

Das sind alles unterschiedliche Begriffe mit unterschiedlichen Vorausssetzungen und unterschiedlichen Rechtsfolgen.

Beratung: http://kuenstlerrat.de

(3 min. telefonisch sowie ver.di-Mitglieder kostenlos)